- Quelle: Buch "Das Schweizerische Heer", Verlag Edition Artistique, Genf , 1929
1.Vor dem Aktivdienst
- S. 191: "Die Hilfsdienste, unausgebildete
Mannschaften, die zur Entlastung der Truppe zu verschiedenen Dienstleistungen herangezogen werden können. (Radfahrer, Autoführer, Krankenwärter, Bäcker,
usw.)"
- S. 200: "Die Hilfsdienste rekrutieren sich aus den tauglicheren Elementen der
Dienstuntauglichen. (!)..............." Das Abzeichen - eine kantonale Kokarde und ein Band mit der Bezeichnung des besonderen
Dienstes - wird auf der Kopfbedeckung getragen."
2. Aktivdienst 1939 -1945
2.1 Grundlage
- Am 3.4.1939 erliess der Bundesrat die Verordnung über die Hilfsdienste gestützt auf den Art. 20 des Bundesgesetzes vom 12.4.1907 / 22.12.1938 betr. die Militärorganisation
- Art. 1 dieser Verordnung lautete:
Bei der Rekrutenaushebung
werden alle Wehrpflichtigen, die nicht militärdiensttauglich,
aber arbeitsfähig sind, hilfsdienstpflichtig erklärt
und einer Hilfsdienstgattung zugewiesen. Das eidgenössische
Militärdepartement bestimmt das Verfahren.
Militärdienstpflichtige, die aus sanitarischen Gründen
für keine der drei Heeresklassen mehr tauglich,
jedoch noch arbeitsfähig und somit in einer
Hilfsdienstgattung noch verwendungsfähig sind,
werden den Hilfsdiensten zugeteilt.
Nach Beendigung der Dienstpflicht in Auszug,
Landwehr und Landsturm treten die Wehrpflichtigen zu
den Hilfsdiensten über.
- Die Verwendung der
Hilfsdienstpflichtigen wurde in Art. 6 dieser
Verordnung wie folgt geregelt:
zur Ergänzung der Truppenverbände aller
Heeresklassen, namentlich des Landsturms,
zur Bildung von Einheiten und Detachementen der
Hilfsdienste,
zur Einteilung in Luftschutz-Organisationen,
als Mannschaftsreserve für die verschiedenen Bedürfnisse
der Landesverteidigung im Kriegsfalle.
- Im Art. 8 (Organisation) der
Verordnung werden 31 Funktionen aufgeführt.
Beispiele:
1 Bewaffneter
Hilfsdienst
3 Fliegerabwehr-Hilfsdienst
7 Bau-Hilfsdienst
17 Strassenpolizei-Hilfsdienst
21 Train-Hilfsdienst
30 Feldpost-Hilfsdienst
- Im Art. 9 wird für die
Funktionen 1 - 11 die Bildung von Stäben,
Detachementen und Kompanien festgelegt. Damit werden
Formationen wie z.B. HD-Bauabteilungen gebildet.
2.2 Besoldung
(Vollziehungsvorschriften
vom 3.4.1939)
- Art. 26: Im Prinzip
entsprechend der Besoldung der Truppe
- Im ersten Einführungskurs:
Rekrutensold
3. Der Frauenhilfsdienst (FHD)
- Durch Verfügung des
Armeekommandos wurde am 10.4.1940 der
Frauenhilfsdienst eingeführt. (freiwilliger
Einsatz)
- Altersbereich: 18 - 60 (anfänglich)
nachher bis 48
- Gruppe A: Frauen, einsetzbar
unabhängig vom Wohnort
- Gruppe B: Frauen, nur an ihrem
Wohnort einsetzbar
- Bestände:
Vor Aktivdienst: 170 gemäss besonderer Bewilligung
1941: 23'000
1942: 21’000
Ende Aktivdienst:17'000 (Bericht GSt, Chef, s. 51)
- Uniformierung: kostenlos nicht
möglich (Chef
des Personellen, s. 297)
- Besoldung: wie männliche H.D.
- Quelle: Heereskunde der
Schweiz, Oberst Karl Brunner, 2. Auflage 1940 und
Bericht 1939-45 des Chefs des Personellen der Armee
4. Anteil am Armeebestand
Gemäss unserem „Auszug aus
der Schweizergeschichte für die Jahre 1933-1946“,
S. 5 oben:
Bei
der Remobilmachung am 10.5.1940: 250'000
Hilfsdienstpflichtige.
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