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Unsere Hilfsdienste vor und während des

Aktivdienstes 1939 - 1945

-  Quelle: Buch "Das Schweizerische Heer", Verlag Edition Artistique, Genf , 1929

1.Vor dem Aktivdienst

  • S. 191: "Die Hilfsdienste, unausgebildete Mannschaften, die zur Entlastung der Truppe zu verschiedenen Dienstleistungen herangezogen werden können. (Radfahrer, Autoführer, Krankenwärter, Bäcker, usw.)"
  • S. 200: "Die Hilfsdienste rekrutieren sich aus den tauglicheren Elementen der Dienstuntauglichen. (!)..............." Das Abzeichen - eine kantonale Kokarde und ein Band mit der Bezeichnung des besonderen Dienstes - wird auf der Kopfbedeckung getragen."

 

2. Aktivdienst 1939 -1945

2.1 Grundlage

  • Am 3.4.1939 erliess der Bundesrat die Verordnung über die Hilfsdienste gestützt auf den Art. 20 des Bundesgesetzes vom 12.4.1907 / 22.12.1938 betr. die Militärorganisation
  • Art. 1 dieser Verordnung lautete:
    Bei der Rekrutenaushebung werden alle Wehrpflichtigen, die nicht militärdiensttauglich, aber arbeitsfähig sind, hilfsdienstpflichtig erklärt und einer Hilfsdienstgattung zugewiesen. Das eidgenössische Militärdepartement bestimmt das Verfahren.
    Militärdienstpflichtige, die aus sanitarischen Gründen für keine der drei Heeresklassen mehr tauglich, jedoch noch arbeitsfähig und somit in einer Hilfsdienstgattung noch verwendungsfähig sind, werden den Hilfsdiensten zugeteilt.
    Nach Beendigung der Dienstpflicht in Auszug, Landwehr und Landsturm treten die Wehrpflichtigen zu den Hilfsdiensten über.
  • Die Verwendung der Hilfsdienstpflichtigen wurde in Art. 6 dieser Verordnung wie folgt geregelt:
    zur Ergänzung der Truppenverbände aller Heeresklassen, namentlich des Landsturms,
    zur Bildung von Einheiten und Detachementen der Hilfsdienste,
    zur Einteilung in Luftschutz-Organisationen,
    als Mannschaftsreserve für die verschiedenen Bedürfnisse der Landesverteidigung im Kriegsfalle.
  • Im Art. 8 (Organisation) der Verordnung werden 31 Funktionen aufgeführt. Beispiele:

1     Bewaffneter Hilfsdienst
3     Fliegerabwehr-Hilfsdienst
7     Bau-Hilfsdienst
17   Strassenpolizei-Hilfsdienst
21   Train-Hilfsdienst
30   Feldpost-Hilfsdienst

  • Im Art. 9 wird für die Funktionen 1 - 11 die Bildung von Stäben, Detachementen und Kompanien festgelegt. Damit werden Formationen wie z.B. HD-Bauabteilungen gebildet. 

2.2 Besoldung (Vollziehungsvorschriften vom 3.4.1939)

  • Art. 26: Im Prinzip entsprechend der Besoldung der Truppe
  • Im ersten Einführungskurs: Rekrutensold

 

3. Der Frauenhilfsdienst (FHD)

  • Durch Verfügung des Armeekommandos wurde am 10.4.1940 der Frauenhilfsdienst eingeführt. (freiwilliger Einsatz)
  • Altersbereich: 18 - 60 (anfänglich) nachher bis 48
  • Gruppe A: Frauen, einsetzbar unabhängig vom Wohnort
  • Gruppe B: Frauen, nur an ihrem Wohnort einsetzbar
  • Bestände:
    Vor Aktivdienst: 170 gemäss besonderer Bewilligung
    1941:     23'000                   1942:     21’000
    Ende Aktivdienst:17'000 (Bericht GSt, Chef, s. 51)
  • Uniformierung: kostenlos nicht möglich (Chef des Personellen, s. 297)
  • Besoldung: wie männliche H.D.

- Quelle: Heereskunde der Schweiz, Oberst Karl Brunner, 2. Auflage 1940 und Bericht 1939-45 des Chefs des Personellen der Armee

 

4. Anteil am Armeebestand

Gemäss unserem „Auszug aus der Schweizergeschichte für die Jahre 1933-1946“, S. 5 oben:

Bei der Remobilmachung am 10.5.1940: 250'000 Hilfsdienstpflichtige.